Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg gemeinnützige GmbH
I. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden selbst bei unserer Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.II. Zustandekommen des Vertrages
1. Angebote der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg sind freibleibend; immer bleiben technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, und/oder Gewicht im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.2. Ein Vertrag kommt mit dem Kunden dann zustande, wenn die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung annimmt, wobei davon abweichend auch die Auslieferung der bestellten Ware als ganze oder teilweise Annahme des Vertragsangebotes gilt. Die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg ist berechtigt, die Bestellungen auch nur teilweise anzunehmen, ohne dass sich hieraus Änderungen der Preisgestaltung zugunsten des Kunden ergeben.3. Änderungen von Aufträgen können wir nur dann berücksichtigen, wenn die Kosten vom Auftraggeber übernommen werden.4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes, mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
III. Lieferung, Lieferverzug u. Gefahrübergang
1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Produktes mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Ist der Kunde jedoch Verbraucher, geht vorbezeichnete Gefahr erst mit Übergabe des Produktes auf den Kunden über.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. In diesem Fall hat der Kunde der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg zudem alle hiermit verbundenen Mehraufwendungen/Schäden zu ersetzen.3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Störungen bei Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc.) hat auch bei verbindlichen Fristen und Terminen die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg nicht zu vertreten. In solchen Fällen verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum der Behinderung. Die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg teilt dem Kunden Beginn und Ende der Leistungshindernisse baldmöglichst mit, soweit diese bekannt sind.4. Die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg ist berechtigt, ihre Lieferverpflichtungen in Teillieferungen zu erfüllen; der Kunde ist auch in diesem Fall zur Annahme verpflichtet.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung im Eigentum der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg.2. Der Kunde ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten; er ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Kunden gegen seinen Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes auf die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg abgetreten.
4. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorbehalten und tritt dieses Vorbehaltseigentum auf die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg bereits jetzt ab.
5. Be-/verarbeitet die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg ihr nicht gehörende Gegenstände ihres Kunden oder Dritten, so erwirbt sie an der neuen, von ihr bearbeiteten Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns bearbeiteten Sache zu dem Wert unserer Leistung. Der Besteller ist verpflichtet, uns den Wert der von ihm beigestellten Materialien auf erstes Anfordern zu benennen und die Richtigkeit seiner Angaben durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
6. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile anderer Sachen oder in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung der anderen Sache oder des Grundstückes entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände auf die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg ab.
7. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu. Gleiches gilt bei Bearbeitung von beigestellten oder zugelieferten Gegenständen des Kunden.
V. Zahlungsbedingungen / Preise
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort ohne Abzug, wenn nicht bei Vertragsschluss schriftlich abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es in allen Fällen auf den Geldeingang bei uns an.2. Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder stellt er seine Zahlungen ein, wird unsere gesamte Forderung gegen den Auftraggeber aus allen Geschäften mit uns sofort fällig.
3. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich netto, also zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, zzgl. Frachtkosten, wenn nicht anders angegeben.
4. Hinweis nach § 223 SGB IX: Die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg ist eine anerkannte Werkstatt für Behinderte nach § 225 SGB IX. Gemäß § 223 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
VI. Zurückbehaltungsrechte / Aufrechnung / Abtretung
1. Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte aus dem selben Vertragsverhältnis, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.2. Wegen der Frage der Abtretbarkeit von Ansprüchen aus diesem Vertrag (z.B. für Zwecke des Factorings) nehmen die Parteien Rücksicht auf die berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei und werden sich im Einzelfall zuvor über Gegenstand und Umfang der Abtretung verständigen. Im Übrigen gilt gegenüber Unternehmern die Regelung des §354a HGB
3. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
VII. Gewährleistung
1. Angaben oder Leistungsbeschreibungen beinhalten in keinem Fall die Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn nicht eine solche ausdrücklich vereinbart wird.2. Für den Unternehmer gilt § 377 HGB hinsichtlich des Ausschlusses des Gewährleistungsanspruchs; Mängel sind spätestens innerhalb von einer Woche nach Gefahrübergang schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers anzuzeigen. Bei berechtigten Mängeln leistet die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg zunächst nach ihrer Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg ist jedoch berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder unzumutbar ist.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mengen, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Macht der Kunde uns gegenüber Gewährleistungsansprüche geltend und ergibt unsere Prüfung, dass die Mangelanzeige unberechtigt ist und keine Gewährleistungsansprüche bestehen, ist der Kunde verpflichtet, die uns entstehenden Aufwendungen und Kosten zu ersetzen.
5. Für die Gewährleistungsfrist gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Kunde Verbraucher und ist der Liefergegenstand eine gebrauchte Sache, beträgt die Gewährleistungsfrist nur ein Jahr. Ist der Kunde Unternehmer, wird die Gewährleistung für den Verkauf neuer Sachen auf ein Jahr verkürzt und bei Verkauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen. Die Frist beginnt jeweils mit der Ablieferung des Produktes. Ist die Leistung der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.
6. Bei Gewährleistungsfällen steht das Wahlrecht zwischen verschiedenen Arten der Nacherfüllung stets der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg zu. Sollte die Nacherfüllung der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg fehlschlagen, sie dem Kunden unzumutbar sein, von der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus sonstigen Gründen ernsthaft und endgültig verweigert werden, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) und im Rahmen der Haftungsbeschränkung des § VIII Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Ein Rücktrittsrecht bei nur geringfügiger Mangelhaftigkeit steht dem Kunden jedoch nicht zu.
7. Weitergehende Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen von Mängel oder der Übernahme einer Garantie durch die Lebenshilfe Lüneburg-Harburg bleiben unberührt.
VIII. Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware / des Werkes / der Dienstleistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.2. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich unser Firmensitz. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunden seinen Firmensitz im Ausland hat.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg.